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Aktuell
Recht auf Sat Empfang
Gerade in städtischen Gebieten könnte man oftmals durch die vielen, von Vermieter und Eigentümer auferlegten Hürden denken, dass es kein solches Recht gibt - doch dem ist nicht so. Bereits im Jahr 2001 kam es zu einer EU-Mitteilung, die nämlich dezidiert auf das Recht eines jeden EU Bürgers hinweist, Dienste über Satelliten zu empfangen.
Recht auf Sat – auch als Mieter
Auch Mieter haben grundsätzlich ein Anrecht auf eine Satelliten Antenne. In der österreichischen Rechtssprechung ist dabei der Begriff „Recht auf zeitgemäße Empfangseinrichtungen“ zu finden, und zeitgemäß erscheinen Satelliten Antennen heute mehr denn je. Gleichzeitig wird jedoch darauf verwiesen, dass die Installation sach- und fachgerecht zu erfolgen hat. Das ist somit womöglich die erste (Kosten) Hürde für den Otto Normal Verbraucher. Aber eigentlich sollte selbst im Sinne des Mieters niemals eine Satellitenanlage in Eigenregie installiert werden, denn das kann unter Umständen auch recht teuer werden. Schließlich haftet der Mieter dann für sämtliche Schäden, die durch die Installation entstehen. Abgesehen von Wasserschäden besteht insbesonders auch die Gefahr durch Blitzschäden, sofern hier nicht entsprechende Schutzmaßnahmen von einem Profi getroffen wurden. Im Falle einer Montage durch einen autorisierten Elektrofachhändler werden aber eventuelle Schäden von ihm bzw. seiner Haftpflichtversicherung gedeckt. Auch wenn im ersten Moment die Installation durch den Fachmann teuer erscheinen mag, so kann diese ggfs doch günstiger werden – ganz abgesehen davon, dass beim Satellitenempfang dann keine weiteren, monatlichen Kosten wie z.B. bei Kabelempfang anfallen.

Ausnahmen
Das Recht auf eine eigene Satelliten Antenne kann in gewissen Fällen dennoch abgelehnt werden. Unter anderem dann, wenn bereits eine Mehrteilnehmer Satellitenanlage besteht und die Kosten „zumutbar“ sind, diese für einen weiteren Anschluss aufzurüsten. Der Begriff „zumutbar“ kann natürlich unter Umständen ein Wermutstropfen darstellen, da hier keine klar definierten Grenzen bestehen.
Ein weiterer Punkt betrifft das Anbringen an Außenfassaden bzw. das Anbringen von Satelliten Antennen an denkmalgeschützten Häusern. Auch hier kann es individuell zu Hürden kommen. Siehe dazu den genauen Wortlaut in der folgenden EU-Mitteilung.

Auszug aus der EU-Mitteilung:
Die europäische Kommission hatte in einer Mitteilung bereits 2001 darauf hingewiesen, dass jeder EU-Bürger das Recht habe, die von ihm gewünschten Fernsehprogramme zu empfangen und damit auch ein Recht auf eine Parabolantenne bestehe.

In einer Mitteilung erläutert die Europäische Kommission, dass die Möglichkeit, eine Parabolantenne ohne übermäßige Einschränkungen - beispielsweise technischer, administrativer, städtebaulicher oder steuerlicher Art - zu nutzen, auf dem freien Dienstleistungsverkehr und dem freien Warenverkehr als Grundfreiheiten des Binnenmarktes beruht.

Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein erklärte: „Parabolantennen werden bei den Verbrauchern immer beliebter, um eine breite Palette von Diensten in Anspruch zu nehmen, die über Satelliten verbreitet werden. Sie erleichtern die Verflechtung unserer verschiedenen Kulturen, indem sie die Grenzen aufheben und gleichzeitig die Bevölkerung mit den neuen Techniken der Telekommunikation vertraut machen. Die Verbraucher müssen sie daher frei von jeder ungerechtfertigten Einschränkung nutzen können."

Parabolantennen stellen heute ein äußerst leistungsstarkes und bei den Verbrauchern sehr beliebtes Mittel dar, um zu moderaten Preisen eine immer größere Palette von Diensten in Anspruch zu nehmen, die über Satelliten verbreitet werden; es handelt sich dabei um Radio- und Fernsehdienste sowie um Dienste der Informationsgesellschaft, beispielsweise auch Internetdienste. Da diese Dienste naturgemäß grenzüberschreitend sind, ist das Thema nach Ansicht der Kommission von großer Bedeutung sowohl im Hinblick auf die wirtschaftliche und kulturelle Verflechtung als auch auf die Verbreitung neuer Technologien im Binnenmarkt, insbesondere angesichts der enormen Expansionsmöglichkeiten für den Satellitenempfang in Europa.

Die Mitteilung will vor allem deutlich machen, dass sich die Endverbraucher, also die Privatpersonen, als Empfänger dieser grenzüberschreitenden Dienste auf die Dienstleistungsfreiheit und den freien Warenverkehr als Grundprinzipien berufen können, die in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen unmittelbar gelten. Außerdem basiert die Möglichkeit, Informationen mittels einer Antenne zu empfangen, auf der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Meinungsfreiheit.

Das Recht auf die Antenne
Die Mitteilung enthält eine Reihe von Erklärungen und Angaben zu den unterschiedlichen Formen der Einschränkungen, die der Kommission häufig von Privatpersonen aber auch in schriftlichen Anfragen und Petitionen des Europäischen Parlaments mitgeteilt wurden. Z.B. können folgende Einschränkungen in den Mitgliedstaaten unter Umständen gegen die Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehr verstoßen:

• Technische Vorschriften
Bestimmte technische Spezifikationen für die Antennen können nicht nur den Verkehr der Antennen als Waren sondern auch den Verkehr der Dienste, die über sie empfangen werden, behindern.

• Administrative Vorschriften
Es ist unzulässig, systematisch eine vorherige Montagegenehmigung zu verlangen oder ein kompliziertes und teures Verwaltungsverfahren für die Installation einer Antenne einzurichten.

• Architektonische und städtebauliche Vorschriften
Architektonischen und städtebaulichen Anliegen, die häufig in diesem Zusammenhang genannt werden, kann wirksam durch Lösungen Rechnung getragen werden, mit denen, sofern nötig und möglich, die optischen und ästhetischen Auswirkungen der Anbringung einer Parabolantenne weitestgehend begrenzt werden können, sofern dadurch der von jeder betroffenen Person gewünschte Empfang zu angemessenen Bedingungen und Kosten technisch möglich bleibt. Solche Lösungen könnten beispielsweise darin bestehen, bestimmte Anbringungspositionen (z. B. in Innenhöfen anstatt an der Außenwand eines Gebäudes) oder Anbringungsmodalitäten (eine Gemeinschaftsantenne anstatt einer Vielzahl von Einzelantennen) zu bevorzugen.

• Vorschriften, die die Entscheidungsfreiheit der Nutzer einschränken
Jede betroffene Person hat die freie Wahl zwischen den unterschiedlichen Empfangsmitteln und Diensten, die über eine Antenne empfangen werden können. Es wäre daher unzulässig, diese Wahl zu beeinflussen, vor allem indem die Nutzung von Parabolantennen bestraft oder verhindert wird oder indem der betroffenen Person vorgeschrieben wird, bestimmte Dienste oder Programme, die über Satelliten übertragen werden, zu empfangen. Die Mitteilung betrifft Parabolantennen für den reinen Empfang von Diensten. Die Verbreitung von Parabolantennen nimmt aufgrund ihrer relativ geringen Kosten und der immer leistungsfähigeren Technik stetig zu. Schätzungen zufolge waren bereits Mitte des Jahres 2000 in der EU fast 30 Mio. Haushalte mit Satellitenempfangsanlagen ausgestattet, d.h. mit Einzelantennen für eine einzige Wohnung (DTH: Direct To Home) oder mit Gemeinschaftsanlagen für mehrere Wohnungen (SMATV: Satellite Master Antenna Television).

Nähere Informationen und den vollständigen Bericht der EU Kommission erhalten sie auf unten angeführtem link von ASTRA – dem führende Satellitensystem für den Direktempfang von Fernsehen und Radioprogramme in Europa:
 
 Rechtslage und Beratung zum Satellitenempfang von ASTRA



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